Rechtsprechung
Irreführende Werbung für Internet-Flatrate unzulässig
Auf Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer muss deutlich hingewiesen werden
Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Dies entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall versprach die Deutsche Telekom in ihrer Werbung für das Paket "Call & Surf Comfort VDSL": "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung".
Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit. Dort war zu lesen, dass sich der Internetzugang für den Rest des Monats auf 6 Mbit/s verlangsamt, wenn in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschritten werden. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.
Hinweis auf Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung nicht ausreichend, um Irreführung zu beseitigen
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.
Landgericht Bonn, Urteil vom 19.09.2011
- 1 O 448/10 -
Mieter müssen funkbasierte Ablesesysteme dulden
- Bundesgerichtshof erlaubt Austausch von Heizkostenverteilern
(dmb)
Vermieter dürfen die bisher eingesetzten Geräte zur Erfassung der Heizkosten oder Wasserkosten, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, gegen funkbasierte Ablesesysteme austauschen. „Der Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich nur entschieden, dass Mieter auch während der Mietzeit den Einbau funkbasierter Ablesesysteme dulden müssen. Die Kostenfrage hat er nicht angesprochen oder entschieden. Hier bleibt es nach unserer Einschätzung dabei, die Anschaffungskosten für neue Erfassungsgeräte sind weder über die Heizkostenabrechnung noch als Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzbar. Der Vermieter muss diese Kosten selbst tragen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 326/10).
Der Mieter hatte den Austausch der Heizkostenverteiler gegen funkbasierte Ablesesysteme wegen befürchteter Gefahren von Funkwellen verweigert. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellte. Der Mieter müsse sowohl die Erstausstattung der Wohnung mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte als auch den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte gegen modernere Systeme dulden.
Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten kann verlängert werden - Einvernehmliche Lösung ist möglich
(dmb) Der nach dem Gesetz (Paragraph 556 BGB) vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von den Vertragspartnern einvernehmlich verlängert werden, zum Beispiel auf 19 Monate. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 316/10).
„Die Entscheidung ist praxisnah und nachvollziehbar“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in einer ersten Stellungnahme. „Allerdings darf das Urteil nicht missverstanden werden. Der Vermieter darf nach wie vor nicht einseitig den Abrechnungszeitraum verlängern. Das ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Mieters möglich.“
Im zu entscheidenden Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (1.1. – 31.12.) umgestellt und deshalb der Abrechnungszeitraum einmal auf einmalig 19 Monate, das heißt vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008, verlängert werden sollte. Später argumentierte der Mieter, diese Regelung verstoße gegen das Gesetz. Eine von dem Jahreszeitraum abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters sei unwirksam (Paragraph 556 Absatz 4 BGB).
Der Bundesgerichtshof urteilte dagegen, eine einzelfallbezogene Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums, die die Vertragspartner einvernehmlich beschlossen hatten und die im Interesse beider Seiten liegt, sei möglich und nicht gesetzeswidrig.
Gericht:
Landgericht Chemnitz, Urteil vom 21. Oktober 2011
Vermieter ermöglicht keinen Zugang zur Wasseruhr
Ein Hausbesitzer ist nicht verpflichtet, es seinen Mietern zu ermöglichen, die außerhalb ihrer Wohnungen installierten Wasserzähler selbst abzulesen. Sie haben lediglich den rechtlichen Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.
Der Sachverhalt:
Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), verweigerte ein Mieter die Zahlung einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen, weil ihm der Vermieter den ständigen Zugang zur Wasseruhr verwehrte. Diese befand sich auf einem versperrten Nachbargrundstück. Der Mieter ist der Ansicht, dass die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nicht zu einer Verbesserung des Hauses geführt hätten.
Der Vermieter klagt die Mieterhöhung in Höhe von 165,-- Euro monatlich beim Amtsgericht Kehl ein und ist der Ansicht, dass die Mieterhöhung berechtigt sei. Sämtliche Maßnahmen hätten die Energieeinsparung befördert.
Die Entscheidung
Für die beklagten Mieter besteht gegen die Forderung des Vermieters wegen der behaupteten Verweigerung des Zugangs zum Wasserzähler kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Nach Aussage des Gerichts haben die beklagten Mieter keinen Anspruch darauf, dass sie ungehindert den Wasserzähler, der sich nicht in ihren eigenen Mieträumen befindet, ablesen können.
[...]Zwar hat ein Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Dieses Prüfungsrecht umfasst jedoch lediglich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 556 BGB, Rn. 13; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, §556 Rn. 479 ff.). [...]
Der Vermieter muss es dem Mieter nicht ermöglichen, selbst die für die Abrechnungen notwendigen Messwerte abzulesen. Der Mieter sei laut dem Richterspruch hinreichend dadurch geschützt, dass der Hausbesitzer die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm aufzunehmenden Messwerte trägt. Verweigert er bei einem konkreten Verdacht den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, würde dies dann im gegebenen Fall bei der Beweiswürdigung vor Gericht entsprechend zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 535 BGB
§ 273 BGB
§ 556 Abs. 3 BGB
Themenindex:
Modernisierungsmaßnahmen, Nebenkostenabrechnung, Betriebskostenabrechnung
Gericht:
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 23.9.2011 - 3 C 20/10
Vogelfüttern auf dem Balkon - Darf der Mieter das?
Vogelfüttern gehört zum "sozialadäquaten Verhalten" von Mietern. Wenn diese gelegentlich auf ihrem Balkon Vögel füttern, kann ihnen dies weder verboten werden, noch rechtfertigt es eine Mietminderung durch die Nachbarn. Ein Fütterungsverbot von Tauben steht nicht synonym für jede Vogelart.
Der Sachverhalt
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist auf dieses Urteil hin, wonach sich es ein Mieter zur Angewohnheit gemacht hat, von seinem Balkon aus Vögel zu füttern. Das führte unweigerlich zu einer gewissen Verschmutzung durch Vogelkot und Futterreste, von der auch die Balkone der Nachbarn leicht betroffen waren. Sie beschwerten sich unter anderem darüber, dass die Tiere zusätzlich noch durch das Aufstellen von Wassergefäßen angelockt worden seien. Die Verunreinigungen wurden unter anderem mit Hilfe von Fotografien dokumentiert. Darauf waren deutlich die Spuren von Vogelkot zu erkennen.
Die Entscheidung
Trotz der unleugbaren Verschmutzungen war das Füttern der Tiere hinzunehmen. Solch ein Verhalten liege schon in der Natur eines Balkons, beschieden die Richter, denn "er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, verlassen werden muss". Zu dieser natürlichen Umwelt gehöre aber auch, dass Insekten, Regen, Wind, Sturm und eben auch Vogelkot auf die Balkone einwirken. Das gilt umso mehr dann, wenn sich das Gebäude mit dem Balkon in begrünten Bereichen befindet, in dem für die Fauna eine gute Lebensgrundlage herrscht.
Die Hausordnung verbietet das Füttern von Tauben
Das Auftreten von Vogelkot ist deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen deshalb kein vertragswidriger Zustand. Das Füttern von Vögeln sei außerdem ein sozialadäquates, recht verbreitetes Verhalten. Anders müsse man den Fall nur bewerten, falls die Verschmutzungen zu stark werden und zum Beispiel in größerem Umfang Tauben angelockt würden. Denn nach der Hausordnung war nur das Füttern von Tauben verboten, von Tauben ist hier aber nicht die Rede. Tauben stehen nicht als Synonym für jedwede Vogelart. Sie unterschieden sich durch ihre Größe und dadurch, dass ihr Kot häufig von Krankheitserregern verunreinigt ist, von der übrigen einheimischen Vogelpopulation. In solchen Situationen sei dann auch an Mietminderungen durch die Nachbarn zu denken.
Gericht:
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 540/09